1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des
§ 53 Absatz 1 Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen.
2Die
§§ 41,
42 Absatz 4 und
§ 43 gelten entsprechend.