(1)
1Der Lebensmittelunternehmer darf wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer Tierarten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nur mit dem Hinweis „frisch" kennzeichnen, wenn die Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei Wochen nicht überschreitet.
2Macht der Lebensmittelunternehmer von der Regelung in Satz 1 Gebrauch, darf er im unmittelbaren Sichtfeld ausschließlich den Hinweis „traditionell hergestellt" im Sinne des
§ 9 Absatz 2 anbringen.
(2) Bei Butter, eingedickter Milch und Trockenmilch ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" nicht zulässig.
(3) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" nur bei Frischkäse und Erzeugnissen aus Frischkäse zulässig.
(4) Bei in der
Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnissen ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" nur bei den in Absatz 5 bezeichneten Milcherzeugnissen unter den jeweils aufgeführten Voraussetzungen zulässig.
(5) Der Lebensmittelunternehmer darf Joghurterzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse und Sahneerzeugnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nur mit dem Hinweis „frisch" kennzeichnen, wenn die Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius zwei Wochen nicht überschreitet und die folgenden Herstellungsbedingungen eingehalten worden sind:
- 1.
- im Falle von Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen sind Wärmebehandlung nach der Fermentation, Erhöhung der Trockenmasse und Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen nicht zulässig;
- 2.
- im Falle von Sahneerzeugnissen ist als Wärmebehandlung nur eine Pasteurisierung und keine Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen zulässig.
(6) Der Lebensmittelunternehmer darf Milchmischerzeugnisse nur mit dem Hinweis „frisch" kennzeichnen, wenn die Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei Wochen nicht überschreitet.
(7) Andere als die in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Kennzeichnungen hinsichtlich der Frische bei Milchprodukten sind nicht zulässig.
(8) 1Die in den Absätzen 1 bis 6 enthaltenen Kennzeichnungsregelungen beziehen sich nur auf das Gesamtprodukt. 2Werden Milchprodukte als Zutat verwendet, gelten bei der Anführung der Zutat im Zutatenverzeichnis oder an anderer Stelle die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168