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§ 60 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements



(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde für das sich in Abwicklung befindliche Unternehmen ein geordnetes Abwicklungsmanagement zur Beendigung der Tätigkeiten dieses Unternehmens anordnen und dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte untersagen.

(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Zulassung entzogen,

1.
muss das Versicherungsunternehmen, auf das das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt wurde, die in den §§ 122 und 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegte Mindestkapitalanforderung unmittelbar nach Anwendung dieses Abwicklungsinstruments erfüllen und

2.
unterliegt das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements weiterhin den allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht nach den §§ 294, 296 bis 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bis es seine Tätigkeit nach § 61 beendet.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein im geordneten Abwicklungsmanagement befindliches Versicherungsunternehmen in der Lage ist, angemessen ausgebildetes und kompetentes Personal zu halten, um die ordnungsgemäße Fortsetzung seiner Versicherungstätigkeiten im geordneten Abwicklungsmanagement bis zu seiner Liquidation zu gewährleisten.

(4) 1Die Abwicklungsbehörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde die Cashflows sowie die Kosten und Ausgaben eines in Abwicklung befindlichen Versicherungsunternehmens, um dessen Wert und dessen Marktfähigkeit zu erhalten. 2Die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen.

(5) 1Die Abwicklungsbehörde bewertet in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde geplante Änderungen der Zusammensetzung der Vermögenswerte, überwacht aufmerksam Rückversicherungsvereinbarungen und verlangt mindestens vierteljährliche unabhängige versicherungsmathematische Überprüfungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Rückstellungen. 2Die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann bei Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements jegliche Vergütungen für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen, beschränken oder verbieten und kann jegliche Zahlung von variablen Vergütungen und freiwilligen Rentenleistungen beschränken oder verbieten.



 

Zitierungen von § 60 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... seiner Tätigkeiten und dessen Liquidation im regulären Insolvenzverfahren nach § 60 Absatz 1 auf die ausschließliche Verwaltung seines bestehenden Portfolios beschränkt werden; ...