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§ 8 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

§ 8 Auffrischungskurse



(1) 1Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. 2Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.

(2) 1Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. 2Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein muss. 3Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.

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Zitierungen von § 8 ChemKlimaschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemKlimaschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ChemKlimaschutzV Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
... § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt, 3. ...
§ 6 ChemKlimaschutzV Sachkundebescheinigungen
... Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld ...
§ 7 ChemKlimaschutzV Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573
... können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben. (2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum ... Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld ...
§ 9 ChemKlimaschutzV Anerkennung von Stellen
... und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 , zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung ... nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen, ... anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8 Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit ...
§ 10 ChemKlimaschutzV Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen
... 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen. (6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach ...
§ 11 ChemKlimaschutzV Zuständigkeit
... nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie ... nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind ...