(1)
1Eine in Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
- 1.
- eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
- 2.
- sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
- 3.
- über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
- 4.
- zuverlässig sind.
2Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.
(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.
(1) 1Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
- 1.
- im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
- 2.
- im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
- 3.
- im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder
- 4.
- im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.
2Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.
(2)
1Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung nachweisen.
2Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
- 1.
- deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
- 2.
- deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
- 1.
- ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
- 2.
- die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
- 3.
- die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.
(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
- 1.
- in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
- 2.
- anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.
(7)
1Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach
§ 8 Absatz 1 erfolgt sein muss.
2Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
(1) Sachkundebescheinigungen nach
§ 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach
§ 8 Absatz 1 teilgenommen haben.
(2)
1Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach
§ 8 Absatz 1 erfolgt sein muss.
2Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
(1)
1Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des
§ 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben.
2Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach
§ 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.
(2)
1Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach
§ 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach
§ 7 Absatz 1 bescheinigt.
2Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein muss.
3Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.
(1)
1Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach
§ 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
- 1.
- wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 2.
- wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 3.
- wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 4.
- wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
2Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die Sachkundebescheinigung ausgestellt wird.
3Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese Einrichtungen zu beschränken.
(2)
1Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach
§ 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
2Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.
(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach
§ 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach
§ 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach
§ 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des
§ 8 Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verfügt.
(1)
1Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2.
2Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen.
3In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.
(2) 1Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat
- 1.
- im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
- 2.
- im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
2In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben.
3Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
4Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden.
5Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die
Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.
(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.
(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach
§ 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.
(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach
§ 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach
§ 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach
§ 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach
§ 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach
§ 7 Absatz 1 sind zuständig:
- 1.
- die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,
- 2.
- die Industrie- und Handelskammern sowie
- 3.
- die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach
§ 6 Absatz 3 und 6 zuständig.
(3)
1Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach
§ 6 Absatz 5 zuständig.
2Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.
(1) 1Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
- 1.
- Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1,
- 2.
- Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
- 3.
- Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
- 4.
- Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.
2§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
3Die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
4Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet.
5Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Berufsausbildung nach
§ 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach
§ 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach
§ 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach
§ 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach
§ 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
(4) 1Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. 2Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach
§ 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung innehat.