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§ 6 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

§ 6 Sachkundebescheinigungen



(1) 1Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:

1.
im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,

2.
im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,

3.
im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder

4.
im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.

2Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.

(2) 1Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung nachweisen. 2Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,

1.
deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder

2.
deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern

1.
ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,

2.
die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder

3.
die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.

(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie

1.
in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder

2.
anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.

(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.

(7) 1Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. 2Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.



 

Zitierungen von § 6 ChemKlimaschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemKlimaschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ChemKlimaschutzV Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
... die 1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können, 2. sofern die Ausstellung der ... 1 vorweisen können, 2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem ... (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden. (2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen ...
§ 7 ChemKlimaschutzV Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573
... Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ...
§ 8 ChemKlimaschutzV Auffrischungskurse
... Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche ... dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung ... wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum ...
§ 9 ChemKlimaschutzV Anerkennung von Stellen
... als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen: 1. wenn die ... und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 , berechtigt anerkennen: 1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen ... Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs ... Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1  ...
§ 10 ChemKlimaschutzV Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen
... dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, ... der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung ...
§ 11 ChemKlimaschutzV Zuständigkeit
... Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen ... und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 , für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von ... das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 , für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die ... Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig. (3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und ... in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich ...
§ 12 ChemKlimaschutzV Verfahren
... Monaten zu entscheiden: 1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, 2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,  ... Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, 2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 , 3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie 4. ... stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1 , die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen ... soweit sie gleichwertig sind. (3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus ... hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer ... Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung ...