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§ 5 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
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§ 5 Errichtung eines Ladepunktes



(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.


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Zitierungen von § 5 GEIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 7 GModGEG Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
... ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht." 4. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Errichtung eines ... Vorschriften widerspricht." 4. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Errichtung eines Ladepunktes (1) Bei der ... 4. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „ § 5 Errichtung eines Ladepunktes (1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die ...