§ 5 Dauer der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht dauert
- 1.
- bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
- 2.
- bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
- 3.
- bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
- 4.
- bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
- 5.
- bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.
(2)
1Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen.
2Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war.
3Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
4Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach
§ 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt.
5Ein Fahrzeug, dessen Halten nach
§ 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.
(3)
1Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht.
2Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach
§ 3a Abs. 2 oder nach
§ 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.
(4) 1Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. 2Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.
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Zitat in folgenden NormenKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 14 KraftStDV Steuererstattung ... Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Zitate in aufgehobenen TitelnHochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 (HWKraftStAbV2021)
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3919
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
§ 8 KraftStDV 2002 Halterwechsel (vom 01.07.2009) ... zuständige Behörde bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den ...
SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung
V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845
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