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§ 5 - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)
G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 5 Weitere Personenüberprüfung
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann zum Wachvorgesetzten oder zur nächsten Dienststelle der Bundeswehr gebracht werden, wenn
- 1.
- seine Person oder Aufenthaltsberechtigung nicht sofort festgestellt werden kann oder
- 2.
- er einer Straftat gegen die Bundeswehr dringend verdächtigt ist und Gefahr im Verzug ist.
(2) Wer nach Absatz 1 zum Wachvorgesetzten oder zu einer Dienststelle der Bundeswehr gebracht worden ist, ist sofort zu überprüfen. Er darf nur weiter festgehalten werden, wenn die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme vorliegen und die Festnahme erklärt wird; andernfalls ist er sofort freizulassen.
Zitierungen von § 5 UZwGBw
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UZwGBw verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UZwGBw selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8a UZwGBw Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches (vom 16.01.2026)
... andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend. (5) Unter den Voraussetzungen des ...
§ 14 UZwGBw Fesselung von Personen
... der weiteren Überprüfung nach § 5 Abs. 1 unterliegt oder vorläufig festgenommen worden ist, darf gefesselt werden, wenn ...
§ 15 UZwGBw Schußwaffengebrauch gegen Personen
... zu hindern oder sofort wiederzuergreifen, die sich zur Personenüberprüfung nach § 5 oder wegen dringenden Verdachts einer Straftat im Sinne der Nummer 1 im Gewahrsam der Bundeswehr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 9 MADGNeuRG Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
... auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend. (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz ...
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