§ 6 - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)

G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 6 Vorläufige Festnahme


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer nach § 5 zum Wachvorgesetzten oder zu einer Dienststelle der Bundeswehr gebracht worden ist und einer Straftat gegen die Bundeswehr dringend verdächtigt ist, kann bei Gefahr im Verzug vom Wachvorgesetzten oder vom Leiter der Dienststelle oder dessen Beauftragten vorläufig festgenommen werden, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls nach der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich der Polizei zu überstellen. Er kann unmittelbar dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorgeführt werden, wenn die Frist nach § 128 Abs. 1 Strafprozeßordnung abzulaufen droht oder wenn dies aus Gründen besonderer militärischer Geheimhaltung geboten ist.

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Zitierungen von § 6 UZwGBw

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UZwGBw verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UZwGBw selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a UZwGBw Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches (vom 16.01.2026)
... nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend. (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 9 MADGNeuRG Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
... nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend. (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können ...


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