(1) Wurden Maßnahmen nach
§ 1 Absatz 1 festgelegt, können Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien nur vergeben werden im Rahmen
- 1.
- der einzeln oder gemeinsam festgelegten Beschränkungen in Bezug auf die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation nach § 6 und die Amortisationsanforderung nach § 7,
- 2.
- der Ausnahmenregelungen nach § 8,
- 3.
- des Freikontingents nach § 9,
- 4.
- der Bagatellgrenze nach § 10 oder
- 5.
- des unteren und oberen Schwellenwertes nach § 11.
(2)
1Sofern die Vergabe eines Darlehens oder mehrerer Darlehen zum Zweck einer Wohnimmobilienfinanzierung nicht in voller Höhe einer der unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Rahmen unterliegt, findet für die Vergabe in voller Höhe die Beschränkung nach Absatz 1 Nummer 1 Anwendung.
2Eine Kombination von Ausnahmeregelungen, Freikontingent, Bagatellgrenze und Schwellenwerten ist auch bei der Vergabe mehrerer Darlehen an einen Darlehensnehmer nicht zulässig.
3Darlehen, die der Ausnahme nach
§ 8 Absatz 2 unterliegen, bleiben bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.