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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 61 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements
§ 61 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass ein im geordneten Abwicklungsmanagement befindliches Unternehmen liquidiert wird, wenn
- 1.
- alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens an einen erwerbenden Dritten veräußert wurden oder
- 2.
- die Vermögenswerte des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind.
(2) 1Wird das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt und ist der Nettovermögenswert des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens negativ geworden, so beurteilt die Abwicklungsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt werden sollte. 2Wird die Mindestkapitalanforderung nach den §§ 122 und 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht erfüllt, so beurteilt die Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt werden sollte. 3Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 vor, ist die Abwicklungsbehörde befugt, das andere Abwicklungsinstrument anzuwenden.
(3) 1Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt für die Zwecke dieser Vorschrift die Abwicklungsbehörde. 2§ 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt in diesem Fall entsprechend.
Zitierungen von § 61 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 VSAG Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
... §§ 294, 296 bis 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bis es seine Tätigkeit nach § 61 beendet. (3) Die Abwicklungsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ...
§ 148 VSAG Insolvenzverfahren
... Insolvenzverfahrens richtet sich nach § 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit in den §§ 61 und 69 nichts anderes geregelt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... nach § 222d Absatz 4 der Abwicklungsbehörde zugewiesen wurde oder diese nach § 61 Absatz 3 oder § 69 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zuständig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/61_VSAG.htm
