(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.
(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" schreiben
- 1.
- zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
- 2.
- je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und
- 2.
- der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.
(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz" schreiben
- 1.
- zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
- 2.
- eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
- 3.
- je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und
- 2.
- der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(5) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- die Klausuren - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder
- 2.
- nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.
(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865