(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach
§ 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.
(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach
§ 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach
§ 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.
(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:
- 1.
- fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und
- 2.
- fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.