§ 69 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder


§ 69 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die beisitzenden Mitglieder müssen

1.
für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein sowie

2.
über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsgegenstand verfügen.

2Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt, wenn eine Person

1.
über das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung abnimmt,

2.
bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Streckenkenntnisse verfügt.

(2) 1Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden Mitglieder schriftlich. 2In der Bestellung werden sie auf die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen; sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulungen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt werden.

(4) 1Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisitzenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Die Bestellung endet mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat. 3In Einzelfällen kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um besonderen Anforderungen bei der Durchführung von Prüfungen Rechnung zu tragen.

(6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

(7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu schulen.

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Zitierungen von § 69 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
§ 2 BinSchPersBefähPrV Prüfungskommission
... Binnenschiffspersonalverordnung. (2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung ...

Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
§ 1 BinSchPersBBefähPrV Anwendungsbereich
... Betriebsebene. Soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist, sind die §§ 68 bis 75 der Binnenschiffspersonalverordnung entsprechend ...


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