§ 6 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
|

§ 6 Verkaufstermine, Mindestkaufmenge


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, mindestens zwei Termine pro Woche zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten und die Termine und Zeitfenster, in denen zugelassene Kaufinteressenten Kaufangebote übermitteln können, nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. 2Der letzte Verkaufstermin eines Jahres darf frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. 3Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene weitere Termine zum Verkauf von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. 4Satz 1 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.

(2) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, soweit es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.

(3) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BEHV Berichtspflichten, Überwachung, Datenweitergabe
... und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed