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Unterabschnitt 2 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)

Unterabschnitt 2 Verkauf der Emissionszertifikate zum Festpreis

§ 5 Zugangsbedingungen



(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme am Festpreisverkauf durch die beauftragte Stelle sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.

(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 sind.

(3) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. 2Die beauftragte Stelle lässt Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. 3Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:

1.
Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten tätigen Personen erforderlich sind,

2.
Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründeten Unternehmen der Geschäftsplan,

3.
Organigramm der Eigentümerstruktur,

4.
Angabe einer Bankverbindung und

5.
Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungsberechtigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist.

4Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.

(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die zugelassenen Kaufinteressenten den Kauf über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.


§ 6 Verkaufstermine, Mindestkaufmenge



(1) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, mindestens zwei Termine pro Woche zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten und die Termine und Zeitfenster, in denen zugelassene Kaufinteressenten Kaufangebote übermitteln können, nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. 2Der letzte Verkaufstermin eines Jahres darf frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. 3Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene weitere Termine zum Verkauf von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. 4Satz 1 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.

(2) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, soweit es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.

(3) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.


§ 7 Berichtspflichten, Überwachung, Datenweitergabe



(1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem Verkaufstermin die Menge der veräußerten Emissionszertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.

(2) 1Die beauftragte Stelle übermittelt der zuständigen Stelle nach jedem Verkaufstermin folgende Angaben der Käufer, soweit dies für die Überwachung der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zuständige Stelle erforderlich ist:

1.
Kontoinhaber im nationalen Emissionshandelsregister,

2.
Kontonummer im nationalen Emissionshandelsregister und

3.
Anzahl der veräußerten Emissionszertifikate.

2Käufer im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.

(3) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Prozesse des Verkaufsverfahrens einschließlich der Zulassung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten. 2Sofern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. 3Sie übermittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Angaben. 4Die zuständige Stelle prüft auf Basis dieser Übermittlung die Anordnung weiterer Gegenmaßnahmen und ordnet gegenüber der beauftragten Stelle die Ergreifung an, wenn sie dies für erforderlich erachtet. 5Weitergehende Bestimmungen zur Handelsüberwachung, die für die beauftragte Stelle gelten, bleiben unberührt.

(4) Die zuständige Stelle und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für

1.
die Durchführung des Verkaufsverfahrens,

2.
die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, oder

3.
die Erfüllung ihrer in Absatz 3 jeweils genannten Aufgaben.


§ 8 Transaktionsentgelte



(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.

(2) 1Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. 2Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen von Berechtigungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. 3Die beauftragte Stelle hat vor Verkaufsbeginn die Höhe des Entgeltes zu veröffentlichen.