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§ 7 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 7 Berichtspflichten, Überwachung, Datenweitergabe



(1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem Verkaufstermin die Menge der veräußerten Emissionszertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.

(2) 1Die beauftragte Stelle übermittelt der zuständigen Stelle nach jedem Verkaufstermin folgende Angaben der Käufer, soweit dies für die Überwachung der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zuständige Stelle erforderlich ist:

1.
Kontoinhaber im nationalen Emissionshandelsregister,

2.
Kontonummer im nationalen Emissionshandelsregister und

3.
Anzahl der veräußerten Emissionszertifikate.

2Käufer im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.

(3) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Prozesse des Verkaufsverfahrens einschließlich der Zulassung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten. 2Sofern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. 3Sie übermittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Angaben. 4Die zuständige Stelle prüft auf Basis dieser Übermittlung die Anordnung weiterer Gegenmaßnahmen und ordnet gegenüber der beauftragten Stelle die Ergreifung an, wenn sie dies für erforderlich erachtet. 5Weitergehende Bestimmungen zur Handelsüberwachung, die für die beauftragte Stelle gelten, bleiben unberührt.

(4) Die zuständige Stelle und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für

1.
die Durchführung des Verkaufsverfahrens,

2.
die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, oder

3.
die Erfüllung ihrer in Absatz 3 jeweils genannten Aufgaben.

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