(2) Der Betrieb von Abfüllflächen nach Absatz 1 ist außerhalb der Gebiete nach
§ 1 Absatz 3 Nummer 2 nur auf hydrogeologisch günstigen Standorten gemäß LAGA M 20 zugelassen und wenn der Abstand dieser Anlagen mindestens 10 Meter zum nächstgelegenen Oberflächengewässer beträgt.
(4) 1Abfüllflächen nach Absatz 1 dürfen nicht länger als zwölf Monate betrieben werden. 2Eine Verlängerung der Betriebsdauer nach Satz 1 bis maximal zum Außerkrafttreten dieser Verordnung kann nach Antrag bei und mit Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt werden, wenn zusätzliche organisatorisch-technische Maßnahmen für die Dauer der Verlängerung umgesetzt werden. 3Diese Maßnahmen werden durch die Sachverständigen in Absprache mit der zuständigen Behörde festgesetzt.
(5) Für die erneute Inbetriebnahme einer stillgelegten Abfüllfläche gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.