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Änderung § 6 PSA-DG vom 16.07.2021

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§ 6 PSA-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 PSA-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Kostenerhebung


(Text neue Fassung)

§ 6 Notfallverfahren


vorherige Änderung

Hat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.



(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.

(2) Der
nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einer PSA anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug
auf solche PSA zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hierüber zu unterrichten.