Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 88d wird wie folgt gefasst:
„§ 88d
Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro."
- 2.
- Nach § 88e wird folgender § 88f eingefügt:
„§ 88f
(1) Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27a beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu
§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Minderjährige
- 1.
- Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder
- 2.
- die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach § 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge berücksichtigt wird.
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht.
(3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden."
27. KOV-Anpassungsverordnung (27. KOVAnpV)
V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1012