§ 6b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 6b Rechnungslegung und Buchführung


§ 6b hat 6 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. 2Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) 1Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. 2Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) 1Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;

2.
Elektrizitätsverteilung;

3.
Gasfernleitung;

4.
Gasverteilung;

5.
Gasspeicherung;

6.
Betrieb von LNG-Anlagen;

7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.

2Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. 3Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. 4Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. 5Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. 6Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. 7Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) 1Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. 2§ 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) 1Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. 2Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. 3Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) 1Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. 3Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) 1Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. 2Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. 3Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. 4Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. 5Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 6Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. 7Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) 1Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. 2Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 6b EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 24 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 1 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6b EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EnWG Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung (vom 29.12.2023)
... Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze ...
§ 6c EnWG Ordnungsgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das ... und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden ... Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1 ...
§ 17i EnWG Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen (vom 29.12.2023)
... oder Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der ...
§ 21 EnWG Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz (vom 29.12.2023)
... Bestimmung betriebsnotwendiger Netzkosten ausgehend von den Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b Absatz 3 , beispielsweise zu aufwandsgleichen Kostenpositionen, zu kalkulatorischen Abschreibungen, zu einer ...
§ 28f EnWG Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der ...
§ 28k EnWG Rechnungslegung und Buchführung (vom 27.07.2021)
... 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben ... und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend ...
§ 28l EnWG Ordnungsgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. ... Lageberichts verpflichtet sind; 2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a, 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber ...
§ 58 EnWG Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden (vom 12.12.2019)
... In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b , 7 bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56 in ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 29.12.2023)
... 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen. (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ... zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. (35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 4 GasNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung (vom 31.12.2019)
... Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die ... (3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den ... Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung ...
§ 5 GasNEV Aufwandsgleiche Kostenpositionen (vom 31.12.2019)
... Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu ...

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
...  1424 der Einzelrechnungslegung - von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b Abs. 4 EnWG, - von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. ... Einzelrechnungslegung - von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b Abs. 4 EnWG, - von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. ... 4 EnWG, - von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 6b Abs. 4 EnWG sowie - von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2 Satz ...

LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
§ 15 LNGV Grundsätze der Kostenermittlung
... für den Betrieb der LNG-Anlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Kosten haben sich unter Beachtung von ... (3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 bei der Bestimmung der Kosten jeweils eine auf den ...
§ 16 LNGV Aufwandsgleiche Kostenpositionen
... Aufwandsgleiche Kostenpositionen müssen den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage entnommen und nach ...

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 3 MsbG Messstellenbetrieb (vom 29.12.2023)
... der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b , 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der ...

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 4 StromNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung (vom 29.06.2018)
... und Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die ... (3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf die ... zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nicht nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet sind, haben diese der Entgeltbildung jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche ...
§ 5 StromNEV Aufwandsgleiche Kostenpositionen (vom 17.05.2019)
... Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Wörter „oder den §§ 8 bis 10" eingefügt. 3. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Nummer 4 wird die Angabe „§§ 7 bis 10" durch die Angabe „§§ 6a bis 7a" ersetzt. b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ... 27. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 10" durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" ... wird die Angabe „§§ 6 bis 10" durch die Wörter „§§ 6 bis 6b , 7 bis 7b und 9 bis 10e" sowie die Angabe „§§ 6 bis 9" durch die ... „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" sowie die Angabe „§§ 6 bis 9" durch die Wörter „§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e" ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... sowie für die KWKG-Umlage und die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 26a ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch die Wörter „vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt. 4b. § 6b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... oder Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der ... Bestimmung betriebsnotwendiger Netzkosten ausgehend von den Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b Absatz 3 , beispielsweise zu aufwandsgleichen Kostenpositionen, zu kalkulatorischen Abschreibungen, zu einer ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... und Ziel der Entflechtung § 6a Verwendung von Informationen § 6b Rechnungslegung und Buchführung § 6c Ordnungsgeldvorschriften  ... für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber". b) Die §§ 6 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der ... Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, ... gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden. § 6b Rechnungslegung und Buchführung (1) Energieversorgungsunternehmen haben ... des § 335 des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten Organs des Energieversorgungsunternehmens ... des Jahresabschlusses einschließlich des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 DiRUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
...  1424 der Einzelrechnungslegung - von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b Abs. 4 EnWG, - von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k ... Einzelrechnungslegung - von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b Abs. 4 EnWG, - von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. ... 4 EnWG, - von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 6b Abs. 4 EnWG sowie - von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2  ...
Artikel 24 DiRUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6b Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „beim ... 4. Dem § 118 wird folgender Absatz 35 angefügt: „(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch das Wort „Gasspeicheranlagenbetreiber" ersetzt. 9. § 6b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden." ... und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ... das Wort „Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter „Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 11. In der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das Wort ... Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die ... § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem ... aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. § 28l Ordnungsgeldvorschriften (1) Die ... 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.  ... Lageberichts verpflichtet sind; 2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind. § 28m ... 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen. (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ...


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