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§ 54 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
74 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 682 Vorschriften zitiert
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
74 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 682 Vorschriften zitiert
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) 1Den Landesregulierungsbehörden obliegt
- 1.
- die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
- 2.
- die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
- 3.
- die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
- 4.
- die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
- 5.
- die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a,
- 6.
- die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
- 7.
- die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
- 8.
- die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,
- 9.
- die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4 und
- 10.
- die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
(3) 1Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. 3Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung
- 1.
- von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24,
- 2.
- von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24,
- 3.
- von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 und
- 4.
- des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6.
Text in der Fassung des Artikels 1 Netzentgeltmodernisierungsgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 m.W.v. 22. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 54 EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 1 Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2503 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
aktuell vorher | 28.12.2012 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730 |
aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
aktuell | vor 04.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6b EnWG Rechnungslegung und Buchführung (vom 28.12.2012)
... Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist. (8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal ...
§ 6c EnWG Ordnungsgeldvorschriften (vom 10.10.2013)
... 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber des ...
§ 64a EnWG Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
... unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 14.08.2020)
... 1 Nummer 2b das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige ...
Zitat in folgenden Normen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
§ 12 ARegV Effizienzvergleich (vom 17.09.2016)
... § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde ... des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich ...
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Artikel 2 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 2009; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503
§ 8 BEGTPG Länderausschuss
... gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zusammensetzt. ...
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 3 MsbG Messstellenbetrieb
... ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist. (8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal ... 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4" ersetzt. 26. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 3 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt." 3. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird das Wort ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2021)
... Berlin, zu beziehen. 30. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „den §§ 14" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a, ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... an Energieanlagen, Verordnungsermächtigung". m) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 54a Zuständigkeiten ... § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber des ... 994/2010 aufgeführten Instrumente zurückgegriffen werden." 45. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... der Verordnung zur Anreizregulierung nach § 21a Absatz 6." 46. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: „§ 54a Zuständigkeiten ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
Artikel 3 BSIGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1 Nummer 2b das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige ...
Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 NetzEntgMoG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2019)
... sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist." 11. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Sie ist insbesondere zuständig für die ...
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