§ 70 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 70 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung



1Wer vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1 genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den jeweiligen bis dahin geltenden Vorschriften ab. 2Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1, wer

1.
die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt und

3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist.



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