§ 71 Nachteilsausgleich
1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.
Zitat in folgenden NormenBinnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
§ 5 BinSchPersBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung ... nach Nummer 3 für Rückfragen, 6. einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 ... 3 genannten Dokumente im Original. (5) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Prüfungsbehörde weitere Nachweise verlangen. (6) Bei der ... die Nichtzulassung zur Prüfung und über die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden. (8) ...
Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
§ 3 BinSchPersBBefähPrV Anmeldung und Zulassung ... Angaben über Art und Umfang einer Behinderung, sowie den Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung . (3) Am Tag der Prüfung ist vor Prüfungsbeginn ein Identitätsnachweis ... lateinischer Schrift und vorzulegen. (4) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die die Prüfung abnehmende Industrie- und Handelskammer schriftliche Nachweise unter ...
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