§ 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
(1)
1Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).
2Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 137f oder der Rechtsverordnung nach
§ 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.
(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten.
(3)
1Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest.
2Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen.
3Bei der Feststellung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2028 und 2029 nicht die beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt, die im Jahr 2027 allein aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nach
§ 223 Absatz 4 Satz 1 nicht nach
§ 223 Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz geblieben sind.
4Das nach Satz 1 bis 3 für die Jahre 2027, 2028 und 2029 ermittelte Ergebnis der durchschnittlichen Veränderungsrate wird jeweils um einen Prozentpunkt verringert.
5Die durchschnittliche Veränderungsrate wird für jedes Kalenderjahr durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(4)
1Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach
§ 57 Abs. 1 und 2,
§§ 83 und
85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.
2Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.
3Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den
§§ 73b und
140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.
(6)
1Wird durch einen der in den
§§ 73b,
127 und
140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von
§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind.
2Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben.
3Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen.
4Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen.
5Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach
§ 271 festgesetzt werden.
6Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
7Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
8Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach
§ 140a Absatz 1 Satz 3.
9Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach
§ 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen.
10Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten.
11Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.
Frühere Fassungen von § 71 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 SGB V Krankenkassen (vom 30.07.2026) ... vorangegangenen Haushaltsjahr nur nach Maßgabe der für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsrate je Versicherten erhöhen. ...
§ 57 SGB V Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern (vom 20.07.2021) ... Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Es gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe ... für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und ... 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ...
§ 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung (vom 30.07.2026) ... sowie Regelungen zur Qualitätssicherung zu vereinbaren. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. In den Verträgen nach Absatz 4 ist für den Fall, dass ein Hausarzt in ... Vertrages weiter. Dies gilt nicht bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 71 Absatz 6 Satz 3 . (6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten in geeigneter Weise umfassend über ...
§ 83 SGB V Gesamtverträge (vom 11.04.2017) ... Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche ...
§ 85 SGB V Gesamtvergütung (vom 30.07.2026) ... dürfen in jedem Kalenderjahr höchstens um die für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichte durchschnittliche Veränderungsrate angehoben werden. Satz 1 ... beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen gilt § 71 Absatz 1 bis 3 in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ...
§ 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte (vom 30.07.2026) ... nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ... oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages ... Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ... Satz 1 können auch Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung nach § 366 ...
§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss (vom 30.07.2026) ... einen prozentualen Zuschlag auf die Grundvergütung in Höhe des Mittelwerts der nach § 71 Absatz 3 Satz 5 seit dem Beginn der vorherigen Amtsperiode veröffentlichten durchschnittlichen ...
§ 111 SGB V Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (vom 30.07.2026) ... Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene Einrichtungen darf bis zum 29. Juli 2028 abweichend von ... von Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der ... als die Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung ... Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. Satz 3 gilt auch für entsprechende ... der Personalkosten und der tarifbedingten Vergütungssteigerungen im Verhältnis zur nach § 71 Absatz 3 festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate, die wirtschaftliche Situation ...
§ 111c SGB V Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen (vom 30.07.2026) ... und den Trägern der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene Einrichtungen darf bis zum 29. Juli 2028 abweichend von ... von Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der ... als die Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung ... Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. Satz 3 gilt auch für entsprechende ...
§ 120 SGB V Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen (vom 30.07.2026) ... Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese Hochschulambulanz behandelt werden; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Sie muss die Leistungsfähigkeit der in Satz 1 genannten Leistungserbringer ...
§ 125 SGB V Verträge zur Heilmittelversorgung (vom 30.07.2026) ... laufenden Kosten für den Betrieb der Heilmittelpraxis. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur ...
§ 127 SGB V Verträge (vom 30.07.2026) ... die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach ...
§ 132 SGB V Versorgung mit Haushaltshilfe (vom 30.07.2026) ... die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene Einrichtungen oder Unternehmen darf bis zum 29. Juli 2028 ... von Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der ... als die Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung ... Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. Satz 3 gilt auch für entsprechende ...
§ 132a SGB V Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (vom 30.07.2026) ... die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene Leistungserbringer darf bis zum 29. Juli 2028 abweichend ... von Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der ... als die Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung ... Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. Satz 8 gilt auch für entsprechende ...
§ 132l SGB V Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung (vom 30.07.2026) ... an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten erbringen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene Leistungserbringer darf bis zum 29. Juli 2028 abweichend ... von Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der ... als die Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung ... Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. Satz 3 gilt auch für entsprechende ...
§ 133 SGB V Versorgung mit Krankentransportleistungen (vom 30.07.2026) ... die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht ... für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Vertragspartner haben die Sicherstellung der ... Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist oder 4. die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechende Vorgaben nicht einhält. (3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im ...
§ 134a SGB V Versorgung mit Hebammenhilfe (vom 30.07.2026) ... Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich ...
§ 140a SGB V Besondere Versorgung (vom 30.07.2026) ... sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel ...
§ 273 SGB V Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich (vom 01.01.2026) ... die zuständige Aufsichtsbehörde den Vertrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2 , § 71 Absatz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung oder § 73b Absatz 9 ... den Vertrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2, § 71 Absatz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung oder § 73b Absatz 9 Satz 2 in der bis zum 22. ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen
Artikel 6 G. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4637, 4640
Gesetz ZTPrSG ... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden um 5 vom Hundert abgesenkt. Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom ...
Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003
Artikel 5 G. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4637, 4640; zuletzt geändert durch Artikel 1c G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 844
Gesetz GKVBegrG ... von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom ...
Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3526
Artikel 2 WohnortPEG Übergangsregelungen ... Durchschnittsbetrag nicht unterschreiten; § 85 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt insoweit nicht. (2) Der in Absatz ...
Gesundheitsstrukturgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Artikel 33 GSG Überleitungsvorschriften ... Beanstandung von Vergütungsvereinbarungen Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt: „(2) Die ...
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 9 KHEntgG Vereinbarung auf Bundesebene (vom 30.07.2026) ... und 2. für die Jahre 2027 bis 2029 der im jeweiligen Vorjahr nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichten Veränderungsrate. Überschreitet der nach ... § 10 Absatz 6 Satz 1 veröffentlichte Orientierungswert die im selben Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene bis ... § 10 Absatz 6 Satz 1 veröffentlichte Orientierungswert die im selben Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene bis ...
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 17 KHG Grundsätze für die Pflegesatzregelung (vom 01.01.2013) ... der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... bei Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten. Gliedern Krankenkassen Aufgaben aus, deren ... bei Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten." 3. § 11 Abs. 1 Satz 2 ... sind, werden die Punktwerte des Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen ... Punktwert nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen ... für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalenderjahre gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der ... werden die Preise des Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen ... Preise nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen ... für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalenderjahre gilt § 71 Abs. 1 bis 3. Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2 ... Bundesausschusses und der Landesausschüsse" ersetzt. 46. In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1" durch die Angabe „§ 57 Abs. ... von Satz 2 ist eine Überschreitung der Veränderungsraten nach § 71 Abs. 3 zulässig, wenn Mehrausgaben auf Grund von Beschlüssen des Gemeinsamen ... vereinbaren jährlich unter Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 Satz 1) die Veränderungen des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs, der ... vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1. (5) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1) beschließt, ... § 85 Abs. 1 Satz 1 vereinbart wird; § 85a Abs. 3 Satz 2 gilt nicht, § 71 gilt. (2) Für Krankenkassen, die im Jahr 2006 die Gesamtvergütung erstmalig ... 1 vereinbarten Punktwerten, jeweils gewichtet mit den vereinbarten Leistungsmengen, ergibt; § 71 gilt insoweit nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der ... Sätze ersetzt: „Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 gilt für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, nicht. Die ...
Artikel 37 GMG Inkrafttreten ... 1), Nr. 8 (§ 217) treten am 1. Januar 2006 in Kraft. (10) Artikel 2 Nr. 1 (§ 71 Abs. 4) und 5 (§ 82) treten am 1. Januar 2007 in Kraft. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 984
Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 2 Satz 1 wird die Angabe „acht" durch die Angabe „15" ersetzt. 4. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. ... 294 bis 303 und die Art und Weise der Aufzeichnung insbesondere unter Verstoß gegen § 71 Absatz 6 Satz 9 , § 73b Absatz 5 Satz 7, § 83 Satz 4, § 140a Absatz 2 Satz 7 und § 303 Absatz 4 ... die zuständige Aufsichtsbehörde den Vertrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2 , § 71 Absatz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung oder § 73b Absatz 9 ... den Vertrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2, § 71 Absatz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung oder § 73b Absatz 9 Satz 2 in der bis zum 22. ...
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 3 PflegeBefEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... die zuständige Aufsichtsbehörde den Vertrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2 , § 71 Absatz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung oder § 73b Absatz 9 ... den Vertrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2, § 71 Absatz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung oder § 73b Absatz 9 Satz 2 in der bis zum 22. ...
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 1 GKV-BSaStabG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... vorangegangenen Haushaltsjahr nur nach Maßgabe der für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsrate je Versicherten erhöhen. Die ... 24. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 25. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. b) ... a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „ § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. In den Verträgen nach Absatz 4 ist für den Fall, dass ein Hausarzt in einem ... dürfen in jedem Kalenderjahr höchstens um die für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichte durchschnittliche Veränderungsrate angehoben werden. Satz 1 gilt nicht ... „Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen gilt § 71 Absatz 1 bis 3 in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ... nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt." f) Absatz 2h wird durch den folgenden Absatz 2h ersetzt: ... Satz eingefügt: „Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 71 Absatz 1 bis 3 ." b) Absatz 3 Satz 5 bis 20 wird durch die folgenden ... einen prozentualen Zuschlag auf die Grundvergütung in Höhe des Mittelwerts der nach § 71 Absatz 3 Satz 5 seit dem Beginn der vorherigen Amtsperiode veröffentlichten durchschnittlichen ... und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Für tarifgebundene Einrichtungen darf bis zum 29. Juli 2028 abweichend von Satz 2 die ... von Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der ...
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/71_SGB_V.htm