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§ 75 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger



(1) 1Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, so hat der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. 2Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.

(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist, um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geordnet fortführen oder liquidieren zu können, so hat der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann.

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Zitierungen von § 75 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... so 1. erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75 , wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds entbehrlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  11. § 73 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 12. die §§ 75 und 114 Absatz 1 sowie 4 bis 6 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;  ...