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§ 78 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 78 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten



(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln:

1.
die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

2.
den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.

(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. 3Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) 1§ 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. 2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.

(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 78 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZFdG Allgemeine Datenverarbeitung
... personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen ...
§ 27 ZFdG Verarbeitungsbeschränkungen (vom 02.04.2021)
... nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten Zwecken ...
§ 28 ZFdG Kennzeichnung (vom 02.04.2021)
... nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Personenbezogene Daten nach ...
§ 79 ZFdG Verschwiegenheitspflicht
... Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder ...
§ 84 ZFdG Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... der Datenverarbeitung 1. bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sowie 2. der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 Absatz 7  ...
§ 90 ZFdG Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
... Daten verarbeitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden. (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der ...
§ 92 ZFdG Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sind zu dokumentieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel, 2. der ... 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und 10. bei Maßnahmen nach § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die ...
§ 93 ZFdG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (vom 28.12.2022)
...  8. des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und 9. des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die ...
§ 106 ZFdG Bußgeldvorschriften (vom 09.07.2021)
... in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, oder d) § 78 Absatz 4 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 11 BestDaAAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (vom 02.04.2021)
... 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 " durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den ... „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 " ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ ... 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 " durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den ... „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 " ersetzt. 4. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 ...