§ 7 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 7 Agrarorganisationenregister


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(2) 1Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. 2Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder im Bundesanzeiger bekannt machen.

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Zitierungen von § 7 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
§ 8 OGErzeugerOrgDV Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (vom 15.07.2023)
... Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6, 7 , 18 und 20 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung entsprechend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... anwendbar. Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6, 7 , 18 und 20 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung entsprechend anzuwenden." ...


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