Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
§ 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
(2) 1Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, welche die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Komponente, welche die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet. 2Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde erfolgt, indem
- 1.
- bei untertägiger Beschaffung je Viertelstunde die beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird,
- 2.
- bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird,
- 3.
- bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie je Viertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird oder
- 4.
- bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichsenergie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) multipliziert wird.
3Als Preis des Vortageshandels (P
VT) gilt der Spotmarktpreis nach
§ 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
4Als Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten die Handelsaktivitäten nach
§ 1 Absatz 2 und 3.
5Die beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde werden nach der folgenden Formel ermittelt:
K
UT · (P
UT - P
VT) + VK
UT · (P
VT - P
UT) + K
AE · (P
AE - P
VT) + VK
AE · (P
VT - P
AE).
(3)
1Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers im Sinne von Absatz 1 ist die Summe der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines Kalenderjahres durch die innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge des nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach
§ 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms zu dividieren.
2Unter zu vermarktender Menge ist die nach Durchführung des unverzüglichen horizontalen Belastungsausgleichs bei einem Übertragungsnetzbetreiber verbleibende Strommenge zu verstehen.
(4) Der Vergleichswert im Sinne von Absatz 1 ist der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten aller Übertragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre.
(5) 1Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, sofern seine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zuzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen. 2Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge im Sinne des Absatzes 3 Satz 2. 3Die Auszahlung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro je Kalenderjahr begrenzt. 4Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil seiner nach dem horizontalen Belastungsausgleich zu vermarktenden Strommenge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro.
(7) 1Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. 2Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.
Frühere Fassungen von § 7 EEAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 3 EENG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 4 ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17" ... „§ 33b" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" ersetzt. 4. § 4 ... In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In ... a) In Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. b) ... jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die ... 5. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. 6. ... 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In ... 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Nummer ... 4, 5, 6 und 7, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1, 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 19.02.2013 BGBl. I S. 310
Artikel 1 2. AusglMechAVÄndV ... Angabe „7 bis 9" durch die Angabe „5 bis 7" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung ... bis 7" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung (1) Um Anreize zu schaffen, den nach § ...
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