(1)
1Die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 53a, 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der
Verordnung (EU) 2015/757 muss von dem Luftfahrzeugbetreiber oder Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann.
2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,
- 2.
- einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder
- 3.
- einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.