§ 7 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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§ 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr



(1) 1Die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 53a, 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 muss von dem Luftfahrzeugbetreiber oder Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann. 2Der Nachweis muss erbracht werden durch

1.
einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,

2.
einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder

3.
einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(2) 1Solange weder die Ausstellung von Nachweisen nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Ausstellung von Konformitätsnachweisen noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 möglich ist, ist der Luftfahrzeugbetreiber oder das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 54c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind. 2Der Zeitpunkt, ab dem die Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 2 in der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote und in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Zwecke des Emissionshandels möglich ist, wird durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. 3Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der zuständigen Behörde nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote bereitgestellt wird. 4Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird.



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