Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke



(1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. 2In diesem Fall trägt die Personalausweisbehörde in ihr Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes „nicht verifizierbar" ein.

(3) 1Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. 2Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen. 3Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. 4Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 7 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 7 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
aktuellvor 09.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36c PAuswV Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften (vom 07.02.2026)
...  1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a, 2. § 7 , 3. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4. § 9, 5. § ...
Anlage 3 PAuswV Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes (vom 07.02.2026)
... Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Abschnitt 2 (zu § 7 Absatz 3 ) Anforderungen an das Lichtbild für den Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des ...
Anlage 4 PAuswV Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten (vom 07.02.2026)
... die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß §§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1930
§ 2 ProstAV Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
... nach dem Muster der Anlage zu verwenden. (2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung
... speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung." 9. § 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 ... a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen" durch die Wörter „§§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst ... 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen" durch die Wörter „§§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
...  „Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises". 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bei der Beantragung eines Personalausweises ist von ...

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 3 PassAuswÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
...  § 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke § 8 ... speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung." 12. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 2 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a, 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4, 3. § 7 , 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5. § 9, 6. § ...