Tools:
Update via:
§ 82 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 82 Steuerattribute des Übergangsjahres
(1) 1Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind. 2Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist stattdessen auf den Jahresabschluss abzustellen. 3Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden. 4Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet dieser Steuersatz Anwendung.
(2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
(3) 1Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. 2Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
(4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3
- 1.
- gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend und
- 2.
- bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im Übergangsjahr und in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 82 MinStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 82 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50a MinStG Nachversteuerung latenter Steuerschulden (vom 24.12.2025)
... die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente ...
§ 82a MinStG Ausgeschlossene Steuerattribute (vom 24.12.2025)
... Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt, sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche ... aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. (2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente ...
§ 82b MinStG Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten (vom 24.12.2025)
... gelten auch aktive latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82 und 82a hätten berücksichtigt werden können, wäre der Übertragungsgewinn ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts". c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 82a Ausgeschlossene ... werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente ... Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummern 5 bis 7" ersetzt. 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: „§ 82 Steuerattribute des ... die Angabe „Nummern 5 bis 7" ersetzt. 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: „§ 82 Steuerattribute des Übergangsjahres (1) Bei ... ersetzt. 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: „ § 82 Steuerattribute des Übergangsjahres (1) Bei der Bestimmung des effektiven ... und in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt." 36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt: „§ 82a ... den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt, sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche durch ... aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. (2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente ... gelten auch aktive latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82 und 82a hätten berücksichtigt werden können, wäre der Übertragungsgewinn ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/82_MinStG.htm
