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§ 87 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen



(1) 1Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. 2Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche Anpassungen unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tests hätte.

(2) 1Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von Rechnungslegungsdaten erstellt wurde. 2Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind

1.
die Berichtspakete; Berichtspakete sind die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten, wenn sie den in § 138a der Abgabenordnung enthaltenen Anforderungen für die länderbezogene Berichterstattung entsprechen;

2.
die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37) aufgestellt wurden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind;

3.
im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummer 2 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe zugelassen und verwendet worden sind;

4.
im Fall einer Betriebsstätte, für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummern 1 bis 3 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen und verwendet worden sind.

3Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass

1.
für die in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Geschäftseinheiten dürfen davon abweichend die anderen nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden;

2.
von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern oder ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Verlust nicht auch beim Stammhaus berücksichtigt werden; die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend anzupassen;

3.
die dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours unverändert übernommen werden, es sei denn, dieses Gesetz erfordert eine Anpassung.

(3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind.

(4) 1Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten Rechnungslegungsinformationen der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht erfassten Steuern, ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. 2Als nicht erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der

1.
im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme nach § 82a Absatz 3 steht, die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,

2.
im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder

3.
auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese Unterschiede auf einem nach dem 30. November 2021 verabschiedeten Körperschaftsteuerregime nach § 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen.

3Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären, wäre das Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht übersteigen.

(5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7.

(6) 1Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. 2Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen Euro für das getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt.

(7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch nach den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind.

(8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet wird wie folgt berechnet:

(Vereinfachte erfasste Steuern) / (Gewinn oder Verlust vor Steuern)

(9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024 beginnen, 15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent.

(10) 1Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit sind, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. 2Bei einer obersten Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Gesellschafter.





 

Frühere Fassungen von § 87 MinStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 87 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 MinStG Mindeststeuer-Verlustwahlrecht (vom 24.12.2025)
... Sofern die Voraussetzungen nach § 83 oder nach den §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour tatsächlich anwendet, ...
§ 67 MinStG Joint Venture (vom 24.12.2025)
... erfolgt entsprechend den Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89, als handle es sich bei den Tochtergesellschaften um Geschäftseinheiten einer ...
§ 78 MinStG Überprüfung der Anspruchsberechtigung
... Die Safe-Harbour-Regelungen, die nach den §§ 79 bis 81, 84 bis 87 und 89 für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in Anspruch genommen ...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (vom 24.12.2025)
... ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87 Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet, 7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine ...
§ 82 MinStG Steuerattribute des Übergangsjahres (vom 24.12.2025)
... Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind. ...
§ 82a MinStG Ausgeschlossene Steuerattribute (vom 24.12.2025)
... werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87 Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand ...
§ 82c MinStG Übergangsjahr (vom 24.12.2025)
... entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, ...
§ 84 MinStG Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour) (vom 24.12.2025)
...  2. mit ihren Geschäftseinheiten einem vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz ( § 87 Absatz 8 ) für dieses Steuerhoheitsgebiet unterliegt, wenn dieser mindestens dem ...
§ 87a MinStG Anwendung der Erwerbsmethode (vom 24.12.2025)
... im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, ... Beteiligungserwerb nach dem 30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test ...
§ 87b MinStG Anpassungen bei Inkongruenzen (vom 24.12.2025)
... dürfen im Fall von Inkongruenzen weder beim Gewinn oder Verlust vor Steuern ( § 87 Absatz 5 ) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt werden. ... Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern ( § 87 Absatz 4 ) berücksichtigt werden. Die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind ... oder einem Verlust führt, ohne dass sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor Steuern ( § 87 Absatz 4 ) auswirkt. (3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, ... bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht erfassten Steuern ( § 87 Absatz 4 ) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte sind in den ... wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der vereinfacht erfassten Steuern ( § 87 Absatz 4 ) keine Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der Ermittlung des ...
§ 88 MinStG Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung (vom 24.12.2025)
...  1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht ... in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz ( § 87 Absatz 6 ) zugrunde zu legen. 2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung ... hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn ... nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss nach § 7 Absatz 21 zu ...
§ 97 MinStG Währungsumrechnungen (vom 24.12.2025)
... 56 Absatz 1, § 80 Absatz 3, § 83 Absatz 2 Nummer 2, § 84 Absatz 1 Nummer 1 und § 87 Absatz 6 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
...  § 82c Übergangsjahr". d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 87 Definitionen für den ... d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen § 87a ... 84 bis 87" durch die Angabe „Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87 Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet, 7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ... Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind. ... werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87 Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand ... (EU) 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, ... die Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz-Test)" eingefügt und wird die Angabe „ § 87 Nummer 6" durch die Angabe „§ 87 Absatz 8" ersetzt. dd) In ... eingefügt und wird die Angabe „§ 87 Nummer 6" durch die Angabe „ § 87 Absatz 8" ersetzt. dd) In Nummer 3 werden vor der Angabe „einen ... Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist." 40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt: „§ 87 Definitionen für den ... sie keine oberste Muttergesellschaft ist." 40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt: „§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere ... ist." 40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt: „ § 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen (1) Soweit nichts ... die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Gesellschafter." 41. Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b eingefügt: „§ 87a ... im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die ... Beteiligungserwerb nach dem 30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn ... dürfen im Fall von Inkongruenzen weder beim Gewinn oder Verlust vor Steuern ( § 87 Absatz 5 ) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt werden. Die ... Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern ( § 87 Absatz 4 ) berücksichtigt werden. Die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend ... oder einem Verlust führt, ohne dass sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor Steuern ( § 87 Absatz 4 ) auswirkt. (3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, soweit ... bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht erfassten Steuern ( § 87 Absatz 4 ) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte sind in den ... wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der vereinfacht erfassten Steuern ( § 87 Absatz 4 ) keine Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der Ermittlung des ... 1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht ... in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz ( § 87 Absatz 6 ) zugrunde zu legen. 2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § ... hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn ... nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss nach § 7 Absatz 21 zu ... c) Satz 6 wird gestrichen. 46. In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „ § 87 Nummer 5" durch die Angabe „§ 87 Absatz 6" ersetzt. 47. In § ... In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Nummer 5" durch die Angabe „ § 87 Absatz 6" ersetzt. 47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in ...