1Die
§§ 264,
289,
297,
315,
316,
317,
320,
322,
325,
328,
334,
336,
339,
340n,
341n,
341w und
342b des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen nach
§ 264 Absatz 2 Satz 3,
§ 289 Absatz 1 Satz 5,
§ 297 Absatz 2 Satz 4 und
§ 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen nach
§ 264 Absatz 2 Satz 3,
§ 289 Absatz 1 Satz 5,
§ 297 Absatz 2 Satz 4 und
§ 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr.
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Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 2 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ... im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte Artikel 84 Die §§ 264, 289, 297, 315, 316, 317, 320, 322, 325, 328, 334, 336, 339, ...