§ 85 Bundessteuerberaterkammer
(1) 1Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".
(2) 1Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
(3)
1Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt;
§ 77 Absatz 3 und 4 und
§ 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Steuerberaterkammer die der Bundessteuerberaterkammer tritt.
2Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst.
3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt
§ 83 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.
(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach
§ 57 Absatz 1 unterliegen,
§ 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Zitate in aufgehobenen TitelnCOVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 1 COV19FKG Anwendungsbereich ... 73 Absatz 1 und § 75 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) und der Bundessteuerberaterkammer ( § 85 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes ) während der COVID-19-Pandemie. Es regelt Verfahren für präsenzlose ...
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