Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 86 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 86 Nachweise der Zuverlässigkeit


§ 86 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen. 2Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.

(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie

1.
die zuständige Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, über diese Tatsachen zu unterrichten und

2.
die zuständige Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, zu bitten,

a)
diese Tatsachen zu überprüfen und

b)
ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Strafregisterauszüge ausgestellt, noch die nach Absatz 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die antragstellende Person sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über

1.
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder

2.
die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keine eidesstattliche Erklärung gibt.

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Zitierungen von § 86 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 PflFAssAPrV Aktualität von Nachweisen
... Die Nachweise nach den §§ 86 und 87 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt ... ausgestellt worden sind, höchstens drei Kalendermonate zurückliegt. (2) Die §§ 86 , 87 und Absatz 1 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, ...


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