§ 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge
- 1.
- bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen der Leistungen nach § 31 in elektronischer Form und
- 2.
- bis zum 31. Dezember 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen der sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen auch in elektronischer Form.
2Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach
§ 129 Absatz 4a vereinbar sein und die Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen, soweit sie die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln betreffen, mit den Verträgen nach
§ 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen nach
§ 127 Absatz 9 vereinbar sein.
3In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Verordnung nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Richtlinien nach
§ 92 an, um die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen.
(3) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Empfehlungen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form. 2In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Empfehlung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.
Frühere Fassungen von § 86 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 127 SGB V Verträge (vom 29.12.2022) ... Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 . Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... nach Satz 1 im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest." 11. § 86 wird wie folgt gefasst: „§ 86 Verwendung von Verordnungen in elektronischer ... für Telematik fest." 11. § 86 wird wie folgt gefasst: „ § 86 Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form (1) Die Kassenärztlichen ... Verfügung stehen, und b) mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein müssen,". 19. Nach § 127 Absatz 9 Satz 6 werden die ... Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 ." 19a. In § 129 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort „Verschreibung" ...
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 12 AMVSÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 16.08.2019) ... (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist," eingefügt. 5. § 86 wird wie folgt gefasst: „§ 86 Verwendung von Verschreibungen in ... ist," eingefügt. 5. § 86 wird wie folgt gefasst: „ § 86 Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form Die Kassenärztlichen ... Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 . (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 1" durch die Wörter „§ 291a Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 10. § 86 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form". b) In ... Empfehlung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen." 11. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: „§ 86a Verwendung von ...
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