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§ 86d - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach



(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. 2Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im Berufsregister.

(2) 1Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben, an die Bundessteuerberaterkammer. 2Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Steuerberaterkammer unanfechtbar versagt wurde.

(3) 1Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2Sie hat auch Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhändern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt insoweit sinngemäß. 3Die Bundessteuerberaterkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. 4Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 5Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4) 1Sobald die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt, hebt die Bundessteuerberaterkammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf. 2Die Bundessteuerberaterkammer löscht das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5) 1Die Bundessteuerberaterkammer kann auch für sich und für die Steuerberaterkammern besondere elektronische Steuerberaterpostfächer einrichten. 2Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7) 1Die Bundessteuerberaterkammer richtet für eine im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf dessen Antrag ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. 2Der Antrag nach Satz 1 ist bei derjenigen Steuerberaterkammer zu stellen, bei der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt ist oder bestellt werden soll. 3Die Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten sowie die Anschrift der weiteren Beratungsstelle, für die ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden soll. 4Die Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gegenüber der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer erklärt, kein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für die weitere Beratungsstelle mehr zu wünschen, oder wenn die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird. 5Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3, 4 und 6 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 86d StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.08.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 86d StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86d StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 86 StBerG Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer (vom 23.01.2024)
... Dritten; 11. die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten; 12. die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur ...
§ 86e StBerG Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften (vom 01.07.2023)
... gilt für nach Absatz 1 eingerichtete besondere elektronische Steuerberaterpostfächer § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend. (5) Für die Einrichtung weiterer besonderer elektronischer ... Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstellen von Berufsausübungsgesellschaften gilt § 86d Absatz 7 entsprechend. Bei Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, ...
§ 157e StBerG Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern (vom 01.08.2022)
... 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Angaben eingefügt: „§ 86c Steuerberaterplattform § 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach § 86e Besonderes elektronisches ... Dritten; 11. die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten;". cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und vor dem ... für diese Daten." 35. Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g eingefügt: „§ 86c Steuerberaterplattform  ... die Einhaltung technischer und datenschutzrechtlicher Standards vorgeben. § 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (1) Die Bundessteuerberaterkammer ... gilt für nach Absatz 1 eingerichtete besondere elektronische Steuerberaterpostfächer § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend. § 86f Verordnungsermächtigung Das ... § 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... die der weiteren Beratungsstellen" gestrichen. 27. Dem § 86d wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die Bundessteuerberaterkammer ... Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstellen von Berufsausübungsgesellschaften gilt § 86d Absatz 7 entsprechend. Bei Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, ist der ...