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§ 88 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang



(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.

(3) 1Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. 2Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.



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Frühere Fassungen von § 88 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BinSchPersV Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal (vom 14.04.2023)
... Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie b) im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie b) im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang, ... neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben" ersetzt. 49. § 88 wird wie folgt gefasst: „§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse ... abgelegt haben" ersetzt. 49. § 88 wird wie folgt gefasst: „ § 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; ...