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§ 58 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen



(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. 2Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.



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Frühere Fassungen von § 58 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BinSchPersV Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal (vom 14.04.2023)
... Personen bedürfen 1. einer Bescheinigung a) eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie b) im ...
§ 51 BinSchPersV Atemschutzgerättragende Personen
... Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs ...
§ 88 BinSchPersV Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang (vom 30.09.2022)
... ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. (2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag ... Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat. (3) Der Inhaber oder die ... einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbieter dieses Lehrgangs hat ...
Anlage 23 BinSchPersV (zu § 58) Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen (vom 14.04.2023)
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... eines Grund- oder Wiederholungslehrgangs atemschutzgerättragende Personen § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV 275 - 545 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... bedürfen 1. einer Bescheinigung a) eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie b) im ... sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen." 35. In § 58 wird das Wort „Auffrischungslehrgängen" durch das Wort ... ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. (2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag ... Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat. (3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer ... einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens" ersetzt. 28. § 58 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Grund- oder Wiederholungslehrgangs atemschutzgerättragende Personen § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV 275 - 545  ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... eines Lehrgangs atemschutz- gerättragende Personen § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV 275 - 545  ...