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§ 89b - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 89b Internationale Risikobewertungsverfahren



(1) Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren nach Absatz 2 das Risiko eines Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder im Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering eingeschätzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung unterbleiben.

(2) 1Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verfahren. 2Die steuerlichen Risiken sind dabei nur unter Würdigung des Umfangs und der Plausibilität der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und Informationen, der zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen und des zu erwartenden zeitlichen und personellen Aufwands einer vertieften Sachverhaltsprüfung zu bewerten.

(3) 1Ein internationales Risikobewertungsverfahren kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bei dem für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt oder auf Anregung eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes geführt werden. 2Antragsbefugt ist ein Steuerpflichtiger, sofern es sich bei ihm um eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne des § 138a Absatz 1 Satz 1, die zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, oder um die beherrschende inländische Gesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe, für die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 eine Stammdokumentation (§ 5 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung) zu erstellen ist, handelt. 3Im Antrag hat der antragsbefugte Steuerpflichtige

1.
alle für die Prüfung, ob das jeweilige internationale Risikobewertungsverfahren in Betracht kommt, erforderlichen Unterlagen beizufügen,

2.
zuzusichern, alle Mitwirkungspflichten einschließlich der Pflichten des jeweiligen internationalen Risikobewertungsverfahrens zu erfüllen,

3.
die Einwilligung in die Offenbarung und den Austausch personen- und unternehmensbezogener Daten im Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens entsprechend den jeweiligen internationalen und nationalen Verfahrensgrundsätzen sowie die Einwilligung nach § 87a Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz bezogen auf unternehmensbezogene Daten für alle betroffenen Unternehmen der Unternehmensgruppe zu erteilen und

4.
zuzusichern, die für das Verfahren notwendige technische Infrastruktur für alle beteiligten in- und ausländischen Finanzbehörden unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, sofern nicht eine geeignete technische Infrastruktur von diesen Finanzbehörden bereitgestellt wird.

4Bei durch einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet angeregten internationalen Risikobewertungsverfahren gilt Satz 3 Nummer 3 entsprechend für das ausländische leitende Unternehmen.

(4) 1Die Durchführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn auf Grund der bestehenden Erfahrungen, insbesondere bei Außenprüfungen, bei dem betroffenen Steuerpflichtigen und den seiner Unternehmensgruppe angehörigen Unternehmen oder auf Grund der im Zusammenhang mit dem Antrag gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zeitnah, kooperativ, wirtschaftlich und mit einer Einschätzung der Risiken abgeschlossen werden kann. 2Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

1.
der Steuerpflichtige oder ein der Unternehmensgruppe angehöriges Unternehmen von den Finanzbehörden als nicht kooperativ eingeschätzt wird,

2.
das leitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 Satz 3 sich nicht bereit erklärt, die zusätzlichen Pflichten des jeweiligen Verfahrens zu erfüllen und die für das Verfahren notwendige technische Infrastruktur für alle beteiligten Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen,

3.
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nicht gewahrt wird,

4.
es unwahrscheinlich ist, eine übereinstimmende Risikoeinschätzung mit der zuständigen Behörde des anderen Staates oder Hoheitsgebietes zu erzielen, oder

5.
sich nicht genügend Staaten oder Hoheitsgebiete an einem internationalen Risikobewertungsverfahren beteiligen oder die wirtschaftliche Tätigkeit der inländischen Unternehmen in den Staaten, die sich beteiligen wollen, unbedeutend ist.

3An einem kooperativen Verhalten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 fehlt es insbesondere, wenn steuerliche Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht, nicht hinreichend oder nicht fristgerecht erfüllt wurden. 4Das ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre

1.
Steuererklärungen, länderbezogene Berichte im Sinne des § 138a oder Stammdokumentationen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wurden,

2.
ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 2 oder ein Zuschlag nach § 162 Absatz 4 oder 4a festgesetzt worden ist oder

3.
der inländische Steuerpflichtige oder eine ihn nach § 34 vertretende oder nach § 79 für ihn handelnde Person rechtskräftig wegen einer das Unternehmen betreffenden Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(5) 1Über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 4, ob ein internationales Risikobewertungsverfahren erfolgen kann, und die Einleitung des Verfahrens ist der Antragsteller zu informieren, insbesondere über die teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete und die zu bewertenden Sachverhalte. 2Das internationale Risikobewertungsverfahren wird durch Übersendung des Risikobewertungsberichts im Sinne des Absatzes 6 beendet. 3Es wird auch beendet, wenn der inländische Steuerpflichtige vom Verfahren zurücktritt oder die Finanzbehörde das Verfahren vor dessen Abschluss beendet. 4Eine Beendigung ist möglich, wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass eine Einigung über das weitere Vorgehen im Verfahren erzielt wird oder die Mitwirkung der beteiligten Unternehmen eine angemessene Fortführung ermöglicht, insbesondere weil

1.
über den Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder zu erteilenden Auskünfte keine Einigung erzielt wird oder

2.
die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für ein elektronisches Bereitstellen von und Zugreifen auf Unterlagen im Verfahren fehlen.

5Über die Beendigung werden der Antragsteller und die ausländische zuständige Behörde informiert.

(6) 1Die Bewertung nach Absatz 2, einschließlich ihres Ergebnisses, wird mit den an dem internationalen Risikobewertungsverfahren beteiligten Staaten oder Hoheitsgebieten abgestimmt. 2Es soll ein Risikobewertungsbericht erstellt werden, der

1.
alle bewerteten Sachverhalte beschreibt,

2.
die beteiligten Unternehmen sowie die an dem internationalen Risikobewertungsverfahren beteiligten Staaten und Hoheitsgebiete bezeichnet,

3.
die steuerlichen Risiken der bewerteten Sachverhalte einschätzt und

4.
darlegt, für welche Zeiträume die Bewertung vorgenommen wurde.

3Der Risikobewertungsbericht ist dem Antragsteller oder dem leitenden Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 Satz 3 zu übersenden; auf die Anwendung des § 194 Absatz 1a ist hinzuweisen.

(7) 1Über den Eingang eines Antrags auf ein internationales Risikobewertungsverfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2Geht beim Bundeszentralamt für Steuern eine Anregung eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes auf ein internationales Risikobewertungsverfahren ein, informiert es das Finanzamt, das für die Besteuerung des Unternehmens nach dem Einkommen zuständig ist, welches am Verfahren beteiligt sein soll. 3Handelt es sich um mehrere Unternehmen, ist das Unternehmen maßgeblich, das den gesamten inländischen Teil der Unternehmensgruppe leitet. 4Fehlt es an einem solchen, sind vom Bundeszentralamt für Steuern alle betroffenen Finanzämter zu informieren und ist darauf hinzuwirken, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung für die Durchführung des internationalen Risikobewertungsverfahrens getroffen wird. 5Über die Durchführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. 6Das Bundeszentralamt für Steuern ist insbesondere dafür zuständig, das internationale Risikobewertungsverfahren zu koordinieren und die zwischenstaatliche Amtshilfe durchzuführen. 7Die Risikobewertung und die Durchführung erfolgen durch die örtlich zuständige Finanzbehörde unter Mitwirkung und in Abstimmung mit dem Bundeszentralamt für Steuern.





 

Frühere Fassungen von § 89b AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 13 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 89b AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89b AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 194 AO Sachlicher Umfang einer Außenprüfung (vom 28.03.2024)
... zu machen sind. (1a) Das Ergebnis eines internationalen Risikobewertungsverfahrens nach § 89b und auch die bei dessen Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im ... die bei dessen Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im Risikobewertungsbericht nach § 89b Absatz 6 enthalten sind, sollen bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 28.03.2024)
... die Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren im Sinne des § 89b der Abgabenordnung ; 47. a) die zentrale Sammlung sowohl der von den Finanzbehörden der Länder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 89a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 89b Internationale Risikobewertungsverfahren". b) Nach der Angabe zu § 117d wird ... durch Datenfernübertragung bewirken." 3. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt: „§ 89b Internationale Risikobewertungsverfahren  ... 3. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt: „ § 89b Internationale Risikobewertungsverfahren (1) Soweit in einem internationalen ... „(1a) Das Ergebnis eines internationalen Risikobewertungsverfahrens nach § 89b und auch die bei dessen Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im ... die bei dessen Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im Risikobewertungsbericht nach § 89b Absatz 6 enthalten sind, sollen bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung ...