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§ 8 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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§ 8 Mitteilung der energetischen Menge



(1) 1Der Dritte teilt der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 die energetischen Mengen des elektrischen Stroms mit, die

1.
nach § 6 zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres oder

2.
nach § 7 zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres.

2Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann verlangen, dass der Dritte innerhalb einer angemessenen Frist die in den §§ 6 und 7 genannten Unterlagen zur Prüfung vorlegt. 3Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 können für den jeweiligen Ladepunkt für das jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen. 4Sie prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt sind. 5Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 nicht durch den Ladepunktbetreiber selbst, sondern durch eine vom Ladepunktbetreiber bestimmte Person, dürfen mehrere Mitteilungen einer energetischen Menge des elektrischen Stroms in einem Verpflichtungsjahr nur abgegeben werden, wenn die jeweils vorhergehende Mitteilung mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat.

(2) 1Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle stellt dem Dritten eine Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms aus. 2In der Bescheinigung sind die energetische Menge des elektrischen Stroms in Megawattstunden und die nach § 5 Absatz 3 errechneten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent angegeben. 3Die Bescheinigung kann auf Antrag des Dritten in mehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden. 4Alle Teilbescheinigungen werden nur an den Dritten ausgestellt, der die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt. 5Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die erteilten Bescheinigungen.

(3) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben.

(4) Die Mitteilung von Strommengen nach § 6 darf ausschließlich Strommengen enthalten, die aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurden.

(5) Mitteilungen nach Absatz 1, die unvollständig sind, werden von der zuständigen Stelle abgelehnt.





 

Frühere Fassungen von § 8 38. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
aktuell vorher 29.07.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 38. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 38. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 38. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 38. BImSchV Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom (vom 07.06.2026)
... 2 mehrere Dritte, stellt die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 nur an denjenigen Dritten aus, der die Angaben zu den energetischen Mengen des elektrischen Stroms ... denjenigen Dritten aus, der die Angaben zu den energetischen Mengen des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 im jeweiligen Verpflichtungsjahr zuerst mitgeteilt hat. Die zuständige Stelle nach ... 1 verlangen. Eine Änderung des Dritten ist nach dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen. (3) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a ... die Aufzeichnungen sowie den Nachweis nach Satz 2 der Mitteilung der energetischen Menge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bei. Wird der Nachweis nach Satz 2 nicht oder nicht vollständig erbracht, wird zur ... wenn 1. der gesamte Strom hinter dieser Messstelle Gegenstand der Mitteilung nach § 8 ist und 2. die Ladepunkte von einem Ladepunktbetreiber gleichmäßig mit Strom ...
§ 6 38. BImSchV Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten (vom 07.06.2026)
... Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. Für die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben: 1. der individuelle Identifizierungscode der ...
§ 7 38. BImSchV Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen (vom 07.06.2026)
... des § 2 Satz 1 Nummer 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige ... Strommenge bereits eine Mitteilung über die energetische Menge des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfolgte, auf eine andere Person zugelassen, hat die Person, auf die das Fahrzeug bisher ...
§ 9 38. BImSchV Nachweis durch den Verpflichteten (vom 01.01.2022)
... Unterlagen vorzulegen: 1. Bescheinigungen über die mitgeteilte Strommenge nach § 8 Absatz 2 und 2. eine Erklärung des Dritten, der den elektrischen Strom abgegeben hat, dass ...
§ 20 38. BImSchV Zuständige Stellen (vom 07.06.2026)
... Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5, 2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms, 3. die Ausstellung von ... Menge elektrischen Stroms, 3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und 4. die Bekanntgabe nach § 7 ... Menge elektrischen Stroms und 4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 . (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für 1. eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUKN (BMUKNBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Anlage BMUKNBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 17.04.2026)
... einer Bescheinigung über mitgeteilte energetische Mengen elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 der 38. BImSchV 94,60 - 6.500,00 ...

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
§ 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten (vom 01.07.2026)
... angerechnet werden kann, und zur Ausstellung der Bescheinigung über diese Menge nach § 8 Absatz 2 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Artikel 1 5. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... angerechnet werden kann, und zur Ausstellung der Bescheinigung über diese Menge nach § 8 Absatz 2 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. ...

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach § 8 bei." 6. In § 6 wird jeweils das Wort „Stromanbieter" durch das ... Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle ... stellt die gemäß § 20 Absatz 1 zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Angaben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die ... Stelle die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Angaben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen der nach § 20 Absatz 1 ... auf Verlangen der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vorgelegt." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ... Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3 und 4, 2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms, 3. die Ausstellung von ... Menge elektrischen Stroms, 3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und 4. die Bekanntgabe nach § ... Menge elektrischen Stroms und 4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 . (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für 1. eine ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Artikel 1 2. BMUVBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
... einer Bescheinigung über mitgeteilte energetische Mengen elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 der 38. BImSchV 94,60 - 6.500,00".  ...

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 3 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... wenn 1. der gesamte Strom hinter dieser Messstelle Gegenstand der Mitteilung nach § 8 ist und 2. die Ladepunkte von einem Ladepunktbetreiber gleichmäßig mit ... nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. Für die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben: 1. der individuelle Identifizierungscode der ... dem Kalenderjahr 2040. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz ...