§ 8 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 8 Ziele


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,

2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder

3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

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Zitierungen von § 8 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AgrarOLkV Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen
... Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen. (2) Eine Vereinigung muss mindestens ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... Branchenverbänden". 3. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung Auf ...


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