Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
- 1.
- Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
- 2.
- Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder
- 3.
- Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.
Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182