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§ 8 - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)

V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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§ 8 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers



(1) 1Abweichend von § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 70 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle nach der in Anlage 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle für die innere Prüfung von Behältern um bis zu zwölf Monate für solche Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 möglich, für die eine wiederkehrende innere Prüfung alle fünf Jahre oder länger angeordnet ist. 2Das Intervall für die innere Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Satz 1 verlängert werden, soweit keine Sicherheitsbedenken durch einen Sachverständigen bestehen und

1.
der Anlage im Rahmen der letzten Prüfung Mangelfreiheit oder nur geringfügige Mängel im Prüfbericht attestiert wurden oder

2.
für die entsprechende Anlage seit der letzten Prüfung über eine Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.

(2) 1Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 muss die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. 2Die Durchführung der nächsten regulären Prüfung nach der Verschiebung erfolgt im Rhythmus, der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.