§ 8 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(3) Ist für eine qualifizierte Beschäftigung

1.
die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 18a des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig

und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung V. v. 30. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. März 2024

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Frühere Fassungen von § 8 BeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 8 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
aktuellvor 01.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt." 7. § 7 wird aufgehoben. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann" ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 8 BleiRÄndG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 06.11.2014 BGBl. I S. 1683; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
Artikel 1 2. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... wenn sie 1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen oder 2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer ...


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