§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
(3) Ist für eine qualifizierte Beschäftigung
- 1.
- die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 18a des Aufenthaltsgesetzes oder
- 2.
- in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig
und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden.
Frühere Fassungen von § 8 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 8 BleiRÄndG Änderung der Beschäftigungsverordnung ... (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer ...
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 06.11.2014 BGBl. I S. 1683; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
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