§ 8 - Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz (BwFinSVermG)

Artikel 1 G. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1030 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 07.07.2022; FNA: 63-22 Bundeshaushalt
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§ 8 Auflösung, Tilgungsplan



(1) 1Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. 2Verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3Verbleibende Schulden des Sondervermögens werden in die allgemeine Bundesschuld integriert.

(2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.



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