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§ 9 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
Artikel 1 V. v. 14.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 100
Geltung ab 17.04.2026; FNA: 8053-6-39 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 17.04.2026; FNA: 8053-6-39 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Anerkennung von Stellen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
- 1.
- wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 2.
- wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 3.
- wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 4.
- wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
(2) 1Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind. 2Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.
(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8 Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verfügt.
Zitierungen von § 9 ChemKlimaschutzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemKlimaschutzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ChemKlimaschutzV Zuständigkeit
... Industrie- und Handelskammern sowie 3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen. (2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und ... Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde ...
§ 12 ChemKlimaschutzV Verfahren
... 2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5, 3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 , sowie 4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz ... eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen ... Anforderungen für die Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ...
§ 17 ChemKlimaschutzV Übergangsvorschriften
... Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 . (5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten 1. bis zum ...
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