Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 0.
- § 147 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.
- 1.
- In § 148 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.
- 2.
- In § 150 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.
- 3.
- § 150b wird wie folgt gefasst:
„§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet."
- 4.
- In § 153 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2021" durch die Wörter „in den Jahren 2021 und 2022" ersetzt.
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
V. v. 30.03.2022 BAnz AT 31.03.2022 V1
Eingangsformel PKEV 2022 ... Grund des § 153 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Satz 1 durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit ...
V. v. 10.10.2022 BAnz AT 11.10.2022 V1
Eingangsformel PKEV 2022 2 ... Grund des § 153 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit ...