§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(2) 1Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 2.500.000.000,00 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 293.600.000,00 Euro
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Bayern | 529.200.000,00 Euro
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Berlin | 226.100.000,00 Euro
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Brandenburg | 54.700.000,00 Euro
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Bremen | 33.800.000,00 Euro
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Hamburg | 143.800.000,00 Euro
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Hessen | 184.300.000,00 Euro
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Mecklenburg-Vorpommern | 34.100.000,00 Euro
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Niedersachsen | 200.100.000,00 Euro
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Nordrhein-Westfalen | 468.100.000,00 Euro
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Rheinland-Pfalz | 86.800.000,00 Euro
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Saarland | 17.100.000,00 Euro
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Sachsen | 71.700.000,00 Euro
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Sachsen-Anhalt | 36.200.000,00 Euro
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Schleswig-Holstein | 87.300.000,00 Euro
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Thüringen | 33.100.000,00 Euro.
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(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(5) 1Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6)
1Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß
Anlage 7 nach.
2Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die
Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001
V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2087
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2352
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 13 HBeglG 2006 Änderung des Regionalisierungsgesetzes ... 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1" gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Verteilung (1) Die in § 5 ... Satz 1" gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Verteilung (1) Die in § 5 festgelegten Beträge werden nach folgenden ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Artikel 1 9. RegGÄndG ... von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent." 2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Unterstützung der ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812
Artikel 1 7. RegGÄndG ... der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird." 2. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Unterstützung der Länder bei der ... wird." 2. Folgender § 8 wird angefügt: „ § 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket (1) ... Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6 ) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 ... 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2 Nachweis über die Verwendung der ... 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 8 RegG 1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2871
Artikel 1 2. RegGÄndG ... Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar." 4. § 8 wird aufgehoben. ...
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